Bezirksverband Wedding der Kleingärtner e. V.
Satzung

                                                                                                                Satzung

des Bezirksverbandes Wedding der Kleingärtner e. V. im Bezirk Mitte


§1 Name und Sitz 

 Der Verein führt den Namen „Bezirksverband Wedding der Kleingärtner e. V. im Bezirk Mitte“, im Folgenden kurz „Bezirksverband“ genannt. 

 

Er hat seinen Sitz in Berlin, Bezirk Mitte und ist unter dem Aktenzeichen 95 VR 230/NZ in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen.

Er ist Mitglied im Landesverband Berlin der Gartenfreunde e.V., Organisation der Kleingärtner, Siedler und Eigenheimbesitzer.

 

§2 Zweck und Aufgaben 

Der Bezirksverband erstrebt den Zusammenschluss aller Kleingartenanlagen im Bezirk Mitte sowie die Beschaffung und Verwendung von öffentlichen und privaten Mitteln zur Förderung der kleingärtnerischen Belange. 

 

Der Bezirksverband arbeitet unmittelbar und ausschließlich gemeinnützig im Sinne der geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Förderung des Kleingartenwesens, insbesondere durch Förderung der Naturverbundenheit und des Umwelt- und Landschaftsschutzes. 

 

Dem gleichen Zweck dient die Jugendpflege. Die Schreberjugend beteiligt sich an der kulturellen und fürsorgerischen Arbeit und wird zu diesem Zweck vom Bezirksverband wirtschaftlich betreut. 

 

Etwaige finanzielle Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

Der Bezirksverband ist nicht parteipolitisch, weltanschaulich oder konfessionell gebunden. Es gelten die Vorschriften des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.

 

Der Zweck des Bezirksverbandes soll erreicht werden durch: 

Schaffung von Einrichtungen gemeinnütziger Selbstverwaltung der Kleingartenanlagen, fachliche Beratung auf dem Gebiet der kleingärtnerischen Nutzung; 

 

Zusammenarbeit des Bezirksverbandes mit den Vorständen der ihm angeschlossenen Kleingartenanlagen, dem Landesverband Berlin der Gartenfreunde e. V. und den zuständigen Behörden zur zeitgemäßen Ausgestaltung und Durchführung der gesetzlichen Bestimmungen auf dem Gebiet des Kleingartenwesens; 

 

Mithilfe bei der Errichtung von Dauerkleingartenanlagen;  

 

Abschluss von Zwischenpachtverträgen mit den Grundstückseigentümern und Unterpachtverträgen mit den Mitgliedern; 

 

Durchführung von Lehrgängen und Schulungen für Funktionäre des Bezirksverbandes; 

 

Bildung einer Abschätzkommission zur Bewertung der Kleingärten gemäß den landeseinheitlichen Regeln; 

Bildung eines Schlichtungsausschusses zur Schlichtung von Streitigkeiten; 

 

Abschlussmöglichkeiten für Kollektivverträge, insbesondere für Versicherungsverträge wie Unfall-, Haftpflicht-, Gebäude-, Feuer-, Einbruch- und Diebstahlversicherung. 

 

Förderung der Bezirksfrauenaktivitäten und der Schreberjugend. 

 

Der Bezirksverband gewährt seinen Mitgliedern im Rahmen dieser Satzung: 

 

fachliche Beratung in allen Fragen der kleingärtnerischen Nutzung, 

 

Unterstützung bei der Rechtsberatung in Kleingartenfragen. 

 

§3 Erwerb der Mitgliedschaft 

 

            1.      Ordentliche Mitglieder 

Mitglied des Bezirksverbandes kann jeder Kleingartenverein und jede Kleingartenanlage werden, wenn deren Gärten im Geschäftsbereich des Bezirksverbandes liegen.  

 Außerdem kann Einzelmitglied werden, wer einen Unterpachtvertrag über einen Kleingarten in einer dem Bezirksverband angeschlossenen Kleingartenanlage abgeschlossen hat bzw. abschließen will. 

 

            2.      Fördernde Mitglieder 

Einzelne Personen und juristische Personen, die den Zweck und die Aufgaben des Bezirksverbandes unterstützen wollen, können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

 

            3.      Ehrenmitglieder / Ehrenvorsitzende

Besondere Verdienste um den Bezirksverband oder das Kleingartenwesen können durch die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft gewürdigt werden. Die Ernennung schlägt der Vorstand vor. Die Entscheidung darüber obliegt dem Bezirksverbandstag. 

 

Zum Ehrenvorsitzenden kann ein Mitglied ernannt werden, das sich im Vorstand des Bezirksverbandes besonders verdient gemacht hat. Die Ernennung schlägt der Vorstand vor. Die Entscheidung darüber obliegt dem Bezirksverbandstag. Der Ehrenvorsitzende kann an den Vorstandssitzungen des erweiterten Vorstandes ohne Stimmrecht teilnehmen.

 

§4 Beginn der Mitgliedschaft 

Über die Aufnahme bzw. Ernennung der einzelnen Mitglieder, den Zeitpunkt und den Abschluss des Unterpachtvertrages entscheidet der geschäftsführende Vorstand. 

 

Der Erwerb der Mitgliedschaft im Mitgliedsverein begründet zugleich die Mitgliedschaft im Bezirksverband, sofern auch die Vereinssatzung des Mitgliedvereines die Doppelmitgliedschaft vorsieht. 

 

In den Fällen, in denen sich die Mitgliedsvereine der Regelung der Doppelmitgliedschaft nicht anschließen, kann mit der künftigen vertraglichen Übernahme eines Kleingartens zugleich die Einzelmitgliedschaft im Bezirksverband beantragt werden.       

Die Mitgliedsvereine regeln die Aufnahme ihrer Mitglieder in eigener Zuständigkeit. 

Der dem Bezirksverband als Mitglied Beitretende hat die Satzung durch Namensunterschrift als für sich rechtsgültig anzuerkennen. 

 

§5 Pflichten der Mitglieder 

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung, den Unterpachtvertrag mit der Gartenordnung sowie die Beschlüsse der Organe des Bezirksverbandes zu beachten und die Fachzeitschrift des Landesverbandes Berlin der Gartenfreunde e. V. zu beziehen. 

 

§6 Verlust der Mitgliedschaft 

             1.      Die Mitgliedschaft erlischt durch

Auflösung oder Austritt des Mitgliedsvereines. 

Dieses bedeutet auch gleichzeitig die Beendigung der Mitgliedschaft (der Doppelmitgliedschaft) der Mitglieder des Mitgliedsvereines im Bezirksverband. 

Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Das Vertragsverhältnis kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres gekündigt werden. 

 

Beendigung der Einzelmitgliedschaft: 

             

Die Beendigung ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Das Vertragsverhältnis kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres gekündigt werden. 

 

Ausschluss aus dem Bezirksverband, wenn ein Mitglied gegen die Satzung oder die Interessen des Bezirksverbandes verstoßen hat. 

 

 Über den Antrag auf Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand des Bezirksverbandes mit zwei Dritteln der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen nach vorheriger Anhörung des Betroffenen. 

 

 Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden. In diesen Fällen entscheidet der nächste Bezirksverbandstag über den Widerspruch endgültig durch Mehrheitsbeschluss. 

 

              d)  Tod des Mitgliedes 

 

Die Beendigung der Mitgliedschaft im Mitgliedsverein begründet zugleich den Verlust der Mitgliedschaft im Bezirksverband. 

 

Der Verlust der Mitgliedschaft hat bei einem bestehenden Unterpachtverhältnis folgende Konsequenzen:

Wegfall von Pachtzinsvorteilen.

Verlust der Landesverbands-Mitgliedschaft und damit verbundenen Rechtschutz gegenüber Dritten.

Wegfall der Unterstützung durch die Schreberjugend.

Wegfall des Anspruches auf die Verbandszeitung „Gartenfreund“.

 

Der Bezirksverband kann bei Verlust der Mitgliedschaft im Mitgliedsverein in Härtefällen durch Mehrheitsbeschluss des erweiterten Vorstandes die Mitgliedschaft und das Pachtverhältnis des Betroffenen fortsetzen. Es fallen dann zusätzliche Verwaltungskosten für die Einzelmitgliedschaft im Verband an.

 

Haben Ehegatten den Unterpachtvertrag gemeinsam geschlossen, so kann bei Austritt bzw. Ausschluss des einen Ehegatten der andere Ehegatte die Mitgliedschaft fortsetzen, vorausgesetzt, dass er das Pachtverhältnis weiterführen will. 

 

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle aus der Mitgliedschaft begründeten Ansprüche an den Bezirksverband. 

 

§7 Beiträge 

Der Bezirksverband erhebt jährlich einen Verbandsbeitrag, dessen Höhe vom Bezirksverbandstag festgesetzt wird.

In dem Jahresbeitrag sind die Beiträge für den Landesverband und den Bezirksverband enthalten. Die Beiträge sind über die Mitgliedsvereine im Voraus halbjährlich an den Bezirksverband zu zahlen.

 

Jedes Mitglied hat eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten. Über die Höhe entscheidet der Bezirksverbandstag. 

 

Allgemeine Umlagen dürfen nicht höher als ein Jahresbeitrag sein.

Zur Deckung außerplanmäßigen Finanzbedarfs, über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus, kann der Bezirksverbandstag die Erhebung von Umlagen mit der im §9, Abs. 6 festgelegten Mehrheit der anwesenden Delegierten beschließen. Die Höhe darf maximal das 2fache des Jahresbeitrages nicht übersteigen, entsprechend dem § 7, Abs. 1. 

 

Haben Ehegatten gemeinsam den Unterpachtvertrag geschlossen und sind auch beide Mitglieder im Mitgliederverein, so ist dennoch nur ein Verbandsbeitrag und ein Aufnahmebeitrag zu zahlen. Für die Beiträge haften die Unterzeichner als Gesamtschuldner. 

 

Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Zahlung der Beiträge für den Bezirksverband befreit.

Fördernde Mitglieder sind nur zur Zahlung des Bezirksverbandsbeitrages verpflichtet.

 

Durch Vorstandsbeschluss können in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Sonderbeiträge ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden. 

 

§8 Organe des Bezirksverbandes 

Organe des Bezirksverbandes sind: 

 

der Bezirksverbandstag

 

der erweiterte Vorstand

 

der geschäftsführende Vorstand

 §9 Bezirksverbandstag 

 

 1.      Der Bezirksverbandstag ist das oberste Organ des Bezirksverbandes. 

Das Stimmrecht der Mitglieder der Mitgliedsvereine sowie der Mitglieder des Bezirksverbandes wird von den von ihnen gewählten Delegierten auf dem Bezirksverbandstag wahrgenommen. 

Der ordentliche Bezirksverbandstag findet in der Regel im zweiten Quartal jeden Jahres statt. Ihm gehören an: 

 

Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes;

Die von den Mitgliedern der Mitgliedsvereine gewählten Delegierten;

 

Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende; sie haben jedoch nur eine beratende Stimme und sind nicht wählbar.

 

Die fördernden Mitglieder; sie haben jedoch nur eine beratende Stimme und sind nicht wählbar.

 

Bei Ausscheiden von Delegierten können an deren Stelle gewählte Ersatzdelegierte entsandt werden. 

 

Die Mitglieder der Mitgliedsvereine entsenden je angefangener 50 Verbandsbeitragszahler einen Delegierten zum Bezirksverbandstag. Die Verbandsbeitragszahler sind im § 7, Abs. 4 definiert, d.h. pro Parzelle wird nur ein Beitrag erhoben. 

Als Grundlage für die Berechnung der Zahl der Delegierten eines Vereins soll die Zahl der Verbandsbeitragszahler am Tage der Wahl der Delegierten im Mitgliedsverein gelten.

    

Einzelmitglieder, die nicht Mitglied eines Mitgliedsvereins sind, werden von den Delegierten des Mitgliedsvereins auf dem Bezirksverbandstag vertreten.

    

Die Einladung der Delegierten zum Bezirksverbandstag muss unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich erfolgen. 

 

Der Bezirksverbandstag ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist. 

Er ist ohne Rücksicht hierauf beschlussfähig, wenn er zum zweiten Mal zur Beschlussfassung über denselben Gegenstand einberufen und wenn bei der Einberufung ausdrücklich auf diese Bestimmung hingewiesen worden ist. 

 

Beschlüsse gelten bei einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der stimmberechtigten Delegierten als angenommen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Bezirksverbandes bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der stimmberechtigten Delegierten.

Stimmenthaltungen sind nicht zu bewerten, d.h. die Delegierten, die sich der Stimme enthalten, sind wie nicht erschienene zu behandeln. 

 

Anträge zum Bezirksverbandstag sind mindestens zwei Wochen vorher in der Geschäftsstelle des Bezirksverbandes schriftlich einzureichen. 

Über später oder erst auf dem Bezirksverbandstag eingehende Anträge darf nur dann verhandelt werden, wenn die Dringlichkeit von der einfachen Mehrheit der stimmberechtigten Delegierten anerkannt wird. 

 

Außerordentliche Bezirksverbandstage werden vom erweiterten Vorstand nach Bedarf einberufen.

Sie sind unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Delegierten dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. 

 

Dem Bezirksverbandstag obliegen insbesondere folgende Aufgaben 

 

Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts sowie den Bericht der Kassenprüfer; 

 

Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes; 

 

Festsetzung der Beiträge, Umlagen und des Aufnahmebeitrages; 

 

Beschlussfassung über Satzungsänderungen; 

 

Wahl des Vorstandes 

                     -der Kassenprüfer,  

                     -des Schlichtungsausschusses, 

                      -der Delegierten zum Landesverband einschließlich eines Ersatzdelegierten. 

Bestätigt werden die Leiterin der Frauengruppe und der Leiter der Schreberjugend. 

 

Beschlussfassung über eingegangene Anträge. 

 

Beschlussfassung über Auflösung des Bezirksverbandes. 

 

Die auf dem Bezirksverbandstag gewählten Ausschuss- bzw. Kommissionsmitglieder sind innerhalb eines Monats nach dessen Stattfinden durch den geschäftsführenden Vorstand des Bezirksverbandes zum Zweck der Wahl eines Sprechers einzuladen. 

 

Über die Sitzungen des Bezirksverbandstages sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschrift muss enthalten 

Ort, Tag und Eröffnungszeit der Versammlung, 

Name des Versammlungsleiters und des Schriftführers, 

die Anzahl der erschienenen und der fehlenden Mitglieder, 

die Feststellung, dass die Versammlung satzungsgemäß/ordnungsgemäß einberufen     wurde und ob sie beschlussfähig ist. 

die Tagesordnung mit der Feststellung, dass sie bei der Einberufung bzw. Eröffnung der

Versammlung den Eingeladenen mitgeteilt wurde, 

den Wortlaut der gestellten Anträge, 

die Art der Abstimmung, - das genaue Abstimmungsergebnis, 

Zeitpunkt des Endes der Versammlung. 

Die Niederschrift ist in der nächsten erweiterten Vorstandssitzung vorzulegen und nach Genehmigung vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen. 

Eine Kurzfassung des Protokolls ist ferner allen Delegierten zu übersenden. 

 

§ 10 Vorstand, geschäftsführender Vorstand und erweiterter Vorstand 

Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1.Vorsitzende und 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.

 

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an 

der 1. Vorsitzende, 

der 2. Vorsitzende,

der 1. Kassierer und der 2. Kassierer, der 1. Schriftführer und der 2. Schriftführer, der Bezirksgartenfachberater. 

 

Dem erweiterten Vorstand gehören an 

der geschäftsführende Vorstand, 

der Bezirksjugendleiter der Schreberjugend, 

die Bezirksfrauenfachberaterin, 

der Sprecher des Schlichtungsausschusses, 

die Vorsitzenden der Kleingartenanlagen, 

oder im Verhinderungsfall deren Vertreter, 

die Delegierten zum Landesverband, 

im Verhinderungsfall deren Vertreter, 

der Sprecher der Abschätzkommission, 

Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende ohne Stimmrecht.

 

Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Bezirksverbandes, er überwacht die Durchführung und Einhaltung der Satzung, der Geschäftsordnung sowie der Beschlüsse und verwaltet das Bezirksverbandsvermögen. Er tagt nach Bedarf und ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, unter ihnen der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist. 

 

Der geschäftsführende Vorstand sorgt für regelmäßige wöchentliche Geschäftsstunden. Er hat die jeweils erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Beschlüsse der Organe des Bezirksverbandes durchzuführen.

 

Zu den Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes gehören insbesondere: 

 

Einberufung und Leitung des Bezirksverbandstages;

 

Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes;

 

Durchführung und Kontrolle der von den Delegierten sowie vom erweiterten Vorstand gefassten Beschlüsse. 

 

Der 1. Kassierer verwaltet die Gelder des Bezirksverbandes, erhebt die Beiträge, Pachtgelder oder Wohnlaubenentgelte.

Er ist für die ordnungsgemäße Verwendung und Abführung der Beträge verantwortlich sowie für die ordnungsgemäße Buchung und Kassenführung und den Belegnachweis.

Er stellt die Jahresrechnung auf und hat in Absprache mit den übrigen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes einen Haushaltsvoranschlag zu erarbeiten.

Alle Ausgaben des Bezirksverbandes bedürfen der Gegenzeichnung des Vorstandes.

 

Dem Schriftführer obliegt die Beurkundung der Beschlüsse der Organe, von deren Sitzungen und Versammlungen er Niederschriften aufzunehmen hat. Diese sind in der nächsten Sitzung vorzulegen und nach Genehmigung vom Vorstand gegenzuzeichnen. 

 

Die Niederschriften über Sitzungen des erweiterten Vorstandes sind in kurzer Form allen seinen Mitgliedern zuzustellen. 

 

§ 11 Wahlen und Amtsdauer 

1.      Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, die Kassenprüfer, der Schlichtungsausschuss und die Delegierten zum Landesverband werden durch den Bezirksverbandstag für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Der gleiche Zeitraum gilt für die Fachberater, den Bezirksjugendleiter, die Bezirksfrauenfachberaterin, für die Mitglieder von besonderen Kommissionen. Sie werden gleichfalls von den Delegierten gewählt bzw. in ihren Funktionen bestätigt.

Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt in geheimer Abstimmung durch Stimmzettel.

Die anderen zu wählenden Vorstandsmitglieder können offen durch Handzeichen gewählt werden, sofern kein Widerspruch erhoben wird.

Eine Blockwahl oder Mehrheitslistenwahl ist zulässig.                                                            

Wird ein Delegierter mit einer bezirksverbandlichen Aufgabe betraut (gewählt), so:

verliert er seinen Delegiertenstatus für die Kleingartenanlage und

wird er zum Mitglied des Bezirksverbandvorstandes.         Die Kleingartenanlage benennt einen neuen Delegierten. 2a.  Kann eine Funktion im geschäftsführenden Vorstand nicht aus dem Kreis der Delegierten besetzt werden, so kann auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstands aus dem Kreise der Verbandsmitglieder eine Person kommissarisch mit der Wahrnehmung der vakanten Aufgaben beauftragt werden. Der erweiterte Vorstand wird dann diesen zum Nachfolger wählen. Die Beauftragung endet mit der vorgesehenen Wahlperiode.

 

2b. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, so kann auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstands aus dem Kreise der Verbandsmitglieder eine Person kommissarisch mit der Wahrnehmung der vakanten Aufgaben beauftragt werden. Der erweiterte Vorstand wird dann diesen als Nachfolger bestätigen. Die Beauftragung endet mit der vorgesehenen Wahlperiode.

 

Am Ende einer Wahlperiode hat der Bezirksverbandstag einen Wahlausschuss einzusetzen. 

 

         Dieser besteht aus einem Wahlleiter und drei Mitgliedern als Mandatsprüfungskommission. 

         Als Wahlleiter soll ein Mitglied des Bezirksverbandstages gewählt werden, welcher selbst nicht für den geschäftsführenden Vorstand kandidiert. 

         Der Wahlleiter übernimmt für die Zeit der Wahl die Versammlungsleitung; die Niederschrift wird vom bisherigen 1. Schriftführer gefertigt. 

         Auf Beschluss des Bezirksverbandstages kann der Wahlleiter nach der Wahl des 1. Vorsitzenden diesem die Durchführung der Wahl der weiteren Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes übertragen. 

 

Vorstandsmitglieder können auf Antrag von 3/4 Mehrheit des erweiterten Vorstandes vorzeitig abberufen werden; über den Antrag entscheidet ein außerordentlicher Bezirksverbandstag. 

         Dieser ist innerhalb eines Monats nach Antragstellung vom geschäftsführenden Vorstand einzuberufen. 

         Eventuell notwendig werdende Ersatzwahlen sind durch denselben Bezirksverbandstag durchzuführen. 

 

Vorstandsmitglieder und beratende Kleingärtner sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.  Auf Beschluss des Bezirksverbandstages kann den Mitgliedern des Vorstandes ein pauschaler Aufwandsersatz oder eine Vergütung in nicht unverhältnismäßiger Höhe bezahlt werden. Die steuer- und abgabenrechtlichen Vorschriften sind einzuhalten. Über die Höhe entscheidet der Bezirksverbandstag. 

 

§ 12 Kassen- und Rechnungswesen 

 

Der Bezirksverbandstag wählt drei Kassenprüfer. Diese bestimmen aus ihrer Mitte einen Sprecher. Mitglieder aus dem erweiterten Vorstand dürfen nicht gewählt werden.

         Die Kassenprüfer sind nur den Mitgliedern des Bezirksverbandstages gegenüber verantwortlich. 

 

Die Kassenprüfer überwachen die Kassenführung und prüfen Kasse und Bücher vierteljährlich, mindestens einmal davon im Geschäftsjahr unangemeldet.     Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

Auf Wunsch kann eine Kassenprüfung stattfinden, wenn eine Kleingartenanlage diese durch Vorstands- oder Versammlungsbeschluss verlangt. 

 

Die Kassenprüfung hat die Jahresrechnung vor ihrer Vorlage zum Bezirksverbandstag zu prüfen und dem Bezirksverbandstag darüber Bericht zu erstatten. 

Die Kassenprüfer werden nicht zu den erweiterten Vorstandssitzungen eingeladen (Interessenkonflikt). Bei Bedarf kann der Sprecher der Kassenprüfer zu den erweiterten Vorstandssitzungen eingeladen werden.

 

§ 13 Schlichtungsausschuss 

 

Der Schlichtungsausschuss wird vom Bezirksverbandstag auf drei Jahre gewählt. Der Ausschuss besteht aus mindestens drei bzw. höchstens fünf Personen. Diese sollen in Fach- und Organisationsfragen erfahrene Kleingärtner sein. 

 

                     Er wählt aus seiner Mitte einen Sprecher, der dem erweiterten Vorstand angehört.

         Dem Ausschuss obliegt die Beratung der Streitfälle, die ihm vom geschäftsführenden Vorstand übertragen werden.

 

Für Beschwerden gegen den erweiterten Vorstand des Bezirksverbandes ist der Rechtsausschuss des Landesverbandes Berlin der Gartenfreunde e. V. zuständig. 

 

§ 14 Auflösung des Bezirksverbandes 

 

Der Bezirksverband kann nur durch Beschluss eines zum ausschließlichen Zweck der Auflösung einberufenen Bezirksverbandstages aufgelöst werden. 

         Der Bezirksverbandstag ist beschlussfähig, wenn mindestens dreiviertel der stimmberechtigten Delegierten anwesend sind. 

         Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen ein weiterer außerordentlicher Bezirksverbandstag einzuberufen. In diesem ist die Beschlussfähigkeit durch Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten gegeben. 

 

Bei Auflösung des Bezirksverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Interesse des Kleingartenwesens. 

 

§ 15 Liquidation 

                      Die Liquidation erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. 

 

                     Bei der Durchführung sind die §§ 48 ff. BGB zu berücksichtigen. 

 

 

         Überarbeitet am 24.03.2010 – Brombach – entsprechend der Beanstandungen des Amtsgerichts Charlottenburg vom 20.01.2010 und der Freigabe durch die Delegierten auf dem Bezirksverbandstag am 25.05.2010.

        

Überarbeitet am 10.04.2017 – Brombach – Änderung in § 6-3, § 6-4 und § 11-1.

 

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß § 71 BGB zeichnet der Vorstand wie folgt:

 

Bezirksverband Wedding der Kleingärtner e. V. 

im Bezirk Mitte 

 

 

 gez.      

 

            1. Vorsitzender   (Klaus Schrage)


  

                

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